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AGB

Allgemeine Vertrags- und Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Energiemanagement-Software

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich

  1. Ihr Vertrag kommt mit der VR-Energieservice GmbH, Theaterstr. 26, D-97070 Würzburg (im Folgenden auch „wir“/„uns“ oder „Anbieter“), (Tel: +49 (0)931-359732, E-Mail: info@vr-energieservice.de), eingetragen im Handelsregister des AG Würzburg unter HRB 14242, gesetzlich vertreten durch die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Karolin Mark, zustande. 

  2. Diese Allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen (nachfolgend auch kurz: AGB) gelten für Verträge, welche die Bereitstellung der im Hauptvertragsdokument vereinbarten Softwareanwendung (im Folgenden, auch bei Mehrzahl: SOFTWARE) zur Nutzung ihrer Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung der SOFTWARE und die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der SOFTWARE sowie die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der SOFTWARE erzeugten und/oder die zur Nutzung der SOFTWARE erforderlichen Daten (im Folgenden: ANWENDUNGSDATEN) in im Hauptvertragsdokument vereinbarten Umfang durch den Anbieter gegenüber dem Kunden gegen Zahlung des im Hauptvertragsdokument vereinbarten Entgelts.

  3. Diese AGB gelten nur für Verträge zwischen uns und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind.

  4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Auftragserteilung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. 


§2 Vertragsschluss, Rangfolge, nicht erfasste Leistungen

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Auftragserteilungen. Der Kunde ist an seine Auftragserteilung als Vertragsangebot 14 Kalendertage - bei elektronischer Auftragserteilung 5 Kalendertage - nach Zugang der Auftragserteilung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB).

  2. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Auftragserteilung des Kunden durch gesonderte Auftragsbestätigung bestätigen. Bei Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Leistung ersetzt werden.

  3. Auftragserteilung und Auftragsbestätigung bilden das Hauptvertragsdokument. Im Falle von Unklarheiten und/oder Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt nachfolgende Rangordnung, sofern im jeweiligen Vertragsdokument nicht eine anderslautende Regelung vereinbart ist: a. das Hauptvertragsdokument; b. diese AGB; c. die gesetzlichen Bestimmungen. Ergibt sich die Rangfolge der Regelungen nicht eindeutig aus der vorstehenden Regelung, so gehen Anlagen dem Hauptdokument, Dokumente jüngeren Datums, Dokumenten älteren Datums und speziellere Regelungen der allgemeineren Regelung vor.

  4. Ohne ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung gehören nicht zum von uns geschuldeten Leistungsumfang die Lieferung und Installation von Hardware, Messtechnik, Zubehör oder Ersatzteilen; die Erbringung von Beratungs-/Schulungsleistungen. 


§3 Leistungen des Anbieters, Speicherplatz 

  1. Der Anbieter hält ab dem im Hauptvertragsdokument vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden, auch bei Mehrzahl: Server) die im Hauptvertragsdokument vereinbarte SOFTWARE in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit und stellt zum Zugriff benötigte Softwareanwendungen samt Benutzerdokumentation zur Verfügung.

  2. Der Anbieter übermittelt dem Kunden die erforderlichen Zugangsdaten. Sämtliche Benutzernamen und Kennwörter sind vom Kunden unverzüglich in nur ihm bekannte Namen und Kennwörter zu ändern. 

  3. Der Anbieter gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der SOFTWARE während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Der Funktionsumfang der SOFTWARE sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus dem Hauptvertragsdokument. 

  4. Der Anbieter kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die SOFTWARE jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Anbieter wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.

  5. Ohne ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung gehört eine Anpassung der SOFTWARE auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden nicht zu dem vom Anbieter geschuldeten Leistungsumfang.

  6.  Der Anbieter wird die Software regelmäßig warten und den Kunden über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.

  7. Der Anbieter hält auf dem Server ab dem vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für Zwecke der Softwarenutzung und Ablage der ANWENDUNGSDATEN Speicherplatz im in der Funktionsübersicht vereinbarten Umfang bereit. 

  8. Der Anbieter wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der ANWENDUNGSDATEN vornehmen, insbesondere die SOFTWARE und die ANWENDUNGSDATEN regelmäßig sichern. Den Anbieter treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten und die Einhaltung etwaiger für ihn geltender rechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde selbst verantwortlich.

  9.  Soweit nicht anders vereinbart, ist Übergabepunkt für die SOFTWARE und die ANWENDUNGSDATEN der Routerausgang des Rechenzentrums des Anbieters. Der Anbieter ist für Störungen, die ihre Ursache außerhalb des Übergabepunktes haben, nicht verantwortlich. 

  10. Vereinbarungen über Systemvoraussetzungen auf Seiten des Kunden werden in der Funktionsübersicht getroffen. Für Änderungen am technischen System des Anbieters gilt die Widerspruchslösung des Abs. 4 entsprechend. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung und/oder Schnittstellen zwischen dem Kunden, Drittbeteiligten und dem Anbieter bis zum Übergabepunkt ist der Anbieter nicht verantwortlich.

  11. Der Anbieter ist berechtigt, seine Pflichten teilweise oder vollständig auf Dritte zu übertragen und Unterauftragnehmer zu beauftragen. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, teilweise oder vollständig Softwareanwendungen von Dritten zu beziehen und einzusetzen zur Vertragserfüllung.


§4 Technische Verfügbarkeit, Reaktionszeiten

  1. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der SOFTWARE und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. Der Anbieter schuldet die Verfügbarkeit der SOFTWARE und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt wie folgt:

    1. Die Systemlaufzeit beträgt 365 Tage/Jahr bei einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel.

    2. Zeiten der Störung in oder aufgrund des Zustands der nicht vom Anbieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Infrastruktur bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.

    3. Zeiten der Störung oder sonstiger Ereignisse, die nicht vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind.

    4. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.

    5. Der Anbieter ist berechtigt, die SOFTWARE und/oder Hardware-Systeme zu warten, zu pflegen und Datensicherungen vorzunehmen (geplante Nichtverfügbarkeit). Eine geplante Nichtverfügbarkeit ist dem Kunden mitzuteilen. Geplante Nichtverfügbarkeiten sowie Zeiten der Störungsbeseitigung unter Einhaltung der vereinbarten Behebungszeit bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Kommt es bei der Nutzung der SOFTWARE in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Kunden kein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz.

  2. Der Kunde hat Störungen unverzüglich an den Anbieter zu melden. Eine Meldung an einen Unterauftragnehmer, einen Softwarehersteller oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Kosten, die durch eine Meldung und/oder Einschaltung Dritter seitens des Kunden ausgelöst werden, sind vom Kunden zu tragen. 

  3. Es gelten folgende Regelungen zu Reaktionszeiten bei einer Nichtverfügbarkeit und/oder bei Vorliegen von Sachmängeln in Bezug auf die SOFTWARE und/oder die ANWENDUNGSDATEN:

    1. Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass innerhalb einer von der Störungsklasse abhängigen Zeit wie nachfolgend beschrieben ab Zugang der Meldung einer technischen Störung des Kunden oder ab maschineller Fehlermeldung durch den SERVER oder durch das beim Anbieter installierte System selbst die Störungsbeseitigung eingeleitet wird (Reaktionszeit).

    2. Die Bearbeitung von technischen Supportanfragen erfolgt werktags (Montag-Freitag) von 8:30 bis 13:00 Uhr, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage sowie dem 24.12. und dem 31.12. (Supportzeiten).

    3. Störungsklasse 1 (Betriebsverhindernde oder betriebsbehindernde Störung. Liegt vor, wenn die Nutzung einer essenziellen vertraglichen Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt und nicht durch einen Workaround zu umgehen ist): Die Reaktionszeit beträgt 4 Stunden während der Supportzeiten. Außerhalb der Supportzeiten muss der Anbieter am nächsten Werktag innerhalb von 4 Stunden nach Beginn der Supportzeit reagieren.

    4. Störungsklasse 2 (Bedeutende bzw. den Betrieb beeinträchtigende Störung. Liegt vor, wenn die Nutzung einer vertraglichen Leistung erheblich eingeschränkt ist. Liegt auch vor, wenn die Summe mehrerer leichter Störungen gemäß Störungsklasse 3 insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung einer vertraglichen Leistung führen): Der Anbieter muss spätestens am nächsten Werktag innerhalb der Supportzeit reagieren. 

    5. Störungsklasse 3 (Minderschwere bzw. den Betrieb nicht beeinträchtigende Störung. Liegt vor, wenn die Nutzung der vertraglichen Leistung mit nur unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.): Der Anbieter muss spätestens am übernächsten Werktag innerhalb der Supportzeit reagieren.


§5 Nutzungsrechte, Rechte des Anbieters bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse

  1. Nutzungsrechte an der SOFTWARE

(a) Der Kunde erhält an der SOFTWARE einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

(b) Eine physische Überlassung der SOFTWARE an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die SOFTWARE nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen.

(c) Der Kunde nutzt die SOFTWARE nur durch die im Hauptvertragsdokument angegebene Anzahl von Personen gleichzeitig. Erfolgt eine Nutzung durch mehr als die dort angegebene Anzahl von Personen, zahlt der Kunde das im Hauptvertragsdokument diesbezüglich vereinbarte Zusatzentgelt; weitere Ansprüche des Anbieters bei einer mengenmäßigen Mehrnutzung über die vereinbarte Nutzung hinaus bleiben unberührt.

(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der SOFTWARE vorzunehmen. 

(e) Sofern der Anbieter während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die SOFTWARE vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

(f) Rechte, die nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die SOFTWARE über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die SOFTWARE Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die SOFTWARE zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.

  1. Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung

(a) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der SOFTWARE durch Unbefugte zu verhindern.

(b) Der Kunde haftet dafür, dass die SOFTWARE nicht zu gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insb. ANWENDUNGSDATEN, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.

  1. Verletzung der Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 durch den Kunden

(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Abs. 1 oder 2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Anbieter nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die SOFTWARE oder die ANWENDUNGSDATEN sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

(b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Abs. 2 lit. b, ist der Anbieter berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. ANWENDUNGSDATEN zu löschen. Im Fall eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung des Anbieters weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abs. 1 oder 2, und hat er dies zu vertreten, so kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.


§6 Haftung für Rechte Dritter

  1. Der Anbieter wird den Kunden von Rechten Dritter bzw. von deren Geltendmachung und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die ANWENDUNGSDATEN ermöglichen.

  2. Der Kunde ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der SOFTWARE beeinträchtigen, nicht zur Vergütung verpflichtet.

  3. Der Anbieter hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese aus ihren Rechten gegen den die SOFTWARE vertragsgemäß nutzenden Kunden geltend machen. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden. Die Regelungen des § 10 finden insoweit keine Anwendung.

  4. Der Anbieter haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde den Anbieter auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.


§7 Entgelt

  1. Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den Regelungen im Hauptvertragsdokument. 

  2. Soweit nicht anders vereinbart, fallen monatlich anfallende feste Gebühren für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung der SOFTWARE an. Sie werden am ersten Werktag des jeweiligen Kalendermonats im Voraus fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die Pauschale zeitanteilig zurückzuzahlen. Die nutzungsabhängigen Gebühren werden monatlich nachträglich abgerechnet und 7 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung fällig.

  3. Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Der Anbieter wird diese Preiserhöhungen dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des bisherigen Preises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Anbieter den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. Eine Erhöhung der Preise innerhalb der im Hauptvertragsdokument vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist ausgeschlossen.

  4. Sonstige Leistungen werden vom Anbieter nach Aufwand (Time & Material) zu den jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Listenpreisen des Anbieters erbracht.

  5. Vergütungen werden zuzüglich MwSt. in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet.


§8 Pflichten und Obliegenheit des Kunden

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere

  • die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;

  • die vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen;

  • die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 5 einhalten;

  • dafür Sorge tragen, dass er (z. B. bei der Übermittlung von Daten Dritter) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet;

  • die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit der Kunde bei Nutzung der SOFTWARE personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

  • vor der Versendung von Daten und Informationen an den Anbieter diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;

  • wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der SOFTWARE dem Anbieter Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;

  • sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten ANWENDUNGSDATEN durch Download sichern.


§9 Datenschutz, Geheimhaltung

  1. Die Parteien sind verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen über den Datenschutz im Rahmen der Vertragsdurchführung zu beachten. 

  2. Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. 

  3. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei. 

  4. Alle Informationen und Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten und Dokumente werden die Vertragsparteien vertraulich behandeln, sofern diese Informationen von der Vertragsgegenseite stammen. Zudem sind die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen bezüglich der Geheimhaltungsverpflichtung von Daten und Unterlagen einer Vertragspartei zu beachten, sofern sie der anderen Partei rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Daten und Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne eine Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder von der überlassenen Partei zur Bekanntmachung freigegeben worden sind sowie nicht geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen, sonstige Methoden und Techniken sowie Informationen, die allgemeinen Charakters oder offenkundig sind.


§10 Haftung, Haftungsgrenzen

  1. Die Vertragspartner haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen verursachten Schäden unbeschränkt.

  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

  3. Im Übrigen haftet ein Vertragspartner nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. 

  4. Für Datenverluste haftet der Anbieter nur, wenn der Kunde die Daten regelmäßig – wenigstens 1x täglich – gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden vom Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommener Garantien sowie bei einem arglistig verschwiegenen Mangel.

  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Vertragspartner.


§11 Laufzeit, Kündigung

  1. Soweit im Hauptvertragsdokument nicht anders vereinbart, beginnt das Vertragsverhältnis mit Zustandekommen des Vertrags und wird auf 6 Monate fest abgeschlossen (Mindestvertragslaufzeit). 

  2. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils 6 Monate, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird.  

  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung möglich. 

  4. Ungeachtet der Regelung in Abs. 3 kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. 

  5. Alle Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.


§12 Höhere Gewalt und Selbstbelieferung

  1. Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung/Sturm und sonstige Naturkatastrophen,

  • von dem Vertragspartner nicht zu vertretende Energie- oder Rohstoffknappheit,

  • Pandemie,

  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Unruhen,

  • von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, Aussperrung, behördliche Eingriffe,

  • nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

  • alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Vertragspartner schuldhaft herbeigeführt worden sind.

  1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen selbst Lieferungen oder Leistungen unserer Geschäftspartner trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall sind wir zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der Störung nicht verpflichtet. Ist diese Störung von nicht unerheblicher Dauer (d.h. regelmäßig bei einer Dauer von länger als 4 Wochen), besteht beidseitig ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.


§13 Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, so sind solche Verweisungen unwirksam.

  2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollten Teile dieses Vertrags aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile dieses Vertrags davon unberührt. Beide Parteien verpflichten sich in diesem Falle, anstelle der unwirksamen Klausel eine ihrerseits wirksame Klausel zu vereinbaren, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. Gleiches gilt im Fall einer undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke.

  4. Bei der Softwarelösung handelt es sich um die ITC PowerCommerce EnMS Professional.


Stand: 18.12.2024